Antragsrechte und Anhörungen

Anträge auf Verleihung von Ehrungen im Sinne dieser Richtlinien sind gut begründet schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind Universitätsrat, Senat, Rektor*in sowie Leiter*innen von Organisationseinheiten.

Anträge auf Verleihung eines Ehrendoktorats und auf Erneuerung eines akademischen Grades können auch von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ eingebracht werden.

Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen, des Goldenen Ehrenzeichens und vor der Errichtung von Denkmalen ist die Zustimmung des Senats einzuholen, vor der Verleihung der übrigen Ehrungen ist der Senat anzuhören.

Vor der Verleihung eines Ehrendoktorats und der Erneuerung eines akademischen Grades ist außerdem das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ anzuhören.
Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen, des Goldenen Ehrenzeichens und vor der Errichtung von Denkmalen sind die Leiter*innen der wissenschaftlichen Organisationseinheiten anzuhören.