Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Messen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Messen

1) Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle Teilnehmer*innen an in der Veranstaltungsstätte Universität Wien durchgeführten Messen.  

Als Teilnehmer*innen gelten neben dem*der Betreiber*in die Messestandbetreuer*in mit ihrem Personal und ihren Subunternehmern, sonstige Partner*innen und Subunternehmer*innen, sowie die Besucher*innen der Messe.

2) Allgemeines / Anmeldung (Anbot)

Die Anmeldung ist für den*die Aussteller*in ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Messebedingungen sind unwirksam. Mit Abgabe der Anmeldung werden vom*von der Aussteller*in die Messebedingungen vollinhaltlich anerkannt. Ergänzt werden diese Messebedingungen durch die Hausordnung der Universität Wien (abrufbar unter https://satzung.univie.ac.at/hausordnung ) und die Brandschutzordnung der Universität Wien (abrufbar unter http://www.univie.ac.at/mtbl02/2015_2016/2015_2016_222.pdf). Der*die Aussteller*in ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung und der Brandschutzordnung verantwortlich und wird den*die Betreiber*in bei allfälligen Verstößen vollkommen schad- und klaglos halten.

3) Standmiete

Mit der Anmeldung ist der*die Aussteller*in zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten und vereinbarten Mietpreise für die Dauer der Messe. Die Mietpreise verstehen sich brutto für netto, da die Universität Wien als abgaben- und gebührenrechtlich begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

4) Zulassung und Platzzuteilung

Der*die Aussteller*in ist nicht verpflichtet, das Anbot anzunehmen. Über die Zulassung von Aussteller*innen (Annahme des Anbotes) einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der*die Messebetreiber*in. Sie behält sich vor, Anmeldungen (Anbote) auf Zulassung zur Ausstellung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die Platzzuteilung erfolgt allein durch den*die Messebetreiber*in im Interesse der Messe.

Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist nicht zulässig und berechtigt den*die Betreiber*in zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Aus der Annahme des Anbotes (aus der Zulassung des Ausstellers/der Aussteller*in zur Messe) kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe (Annahme eines anderen Anbotes zu einer Messe) nicht abgeleitet werden. Im Interesse der Messe ist der*die Betreiber*in berechtigt, den mit der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung (Annahme des Anbotes) zugewiesenen Standplatz zu ändern und einen gleichwertigen Platz zuzuweisen. Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den*die Betreiber*in, sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche des Ausstellers/der Aussteller*in gegen den*die Betreiber*in sind jedenfalls betraglich mit der Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete begrenzt (auch für den Fall, dass der*die Betreiber*in aus irgendeinem Grund einen bereits zugewiesenen Stand in der zugesagten Form nicht zur Verfügung stellen kann).

5) Zurückziehung der Anmeldung

Der Rücktritt vom Vertrag ist seitens des Ausstellers/der Aussteller*in innerhalb einer 14-tägigen Frist nach Zustandekommen des Vertrags durch formlose schriftliche Mitteilung möglich.

Nach Ablauf der 14-tägigen Frist hat im Falle der Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung der Aussteller*innen an den*die Betreiber*in folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 40% der vereinbarten Standmiete, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonstiger vereinbarter Nebenkosten. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen (verschuldensunabhängige Pönale) und steht dem*der Betreiber*in auch dann zu, wenn er*sie den Messestand an eine*n Dritte*n vermietet bzw. verkauft. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

6) Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Mit der Zulassung (Annahme des Anbotes) erhält der*die Aussteller eine Rechnung, die spätestens bis zwei Wochen vor Beginn der Messe in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim*bei der Betreiber*in eingelangt, steht es dieser ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen. In diesem Fall kommt Punkt 4 dieser Messebedingungen sinngemäß zur Anwendung. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als anerkannt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Beanstandungen sind gegenstandslos. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.A. ab Fälligkeit vereinbart. Weiters hat der*die Aussteller*in sämtliche dem*der Betreiber*in entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Der*die Aussteller*in ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen, welcher Art auch immer, die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.

6a) Steuern, Gebühren und Abgaben

Sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Messekoje anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer und die Werbeabgabe, gehen zu Lasten des*der Ausstellers/Ausstellerin. Die Universitäten sind gem. § 4 UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts. Gemäß § 18 Abs. 2 UStG  sind alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auf Universitäten anzuwenden. Da die Universitäten keine Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetzes sind, unterliegen sie auch nicht der Umsatzsteuer.

7) Widerruf der Platzzuteilung

Der*die Betreiber*in ist berechtigt, die erfolgte Platzzuteilung (Messezulassung, Annahme des Anbotes) zu widerrufen, wenn:

1. Der*die Ausstelle*in den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt,

2. oder in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation gegen den*die Aussteller*in erfolgt oder bevorsteht,

3. oder die Exponate dem Messethema nicht entsprechen.

In diesen Fällen kommt Punkt 4 sinngemäß zur Anwendung.

8) Absage der Messe, höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Messe aufgrund höherer Gewalt wie z.B. einer Pandemie, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers/der Aussteller*in gegenüber dem*der Betreiber*in welcher Art auch immer ausgeschlossen. Wird die Messe aus sonstigem Grund abgesagt bzw. kann ein bereits zugesagter Stand nicht zur Verfügung gestellt werden, so wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den*die Aussteller*in, auch aus culpa in contrahendo bzw. wegen entgangenen Gewinns einvernehmlich ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche des Ausstellers/der Aussteller*in werden mit der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen durch den*die Betreiber*in begrenzt.

9) Aussteller*innenausweise

Jede*r Aussteller*in erhält für sich und sein Standpersonal kostenlos Aussteller*innenausweise gemäß der Standbestätigung. Zusätzlich benötigte Aussteller*innenausweise können gegen Entgelt bezogen werden.

10) Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände

Der Standbau erfolgt durch den*die Betreiber*in. Auf PVC-beschichteten Wänden ist das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Auf gestrichenen Wänden darf mit Dekorationsstiften gearbeitet werden, allerdings dürfen diese Stifte nicht durchstechen. Die gestrichenen Wände dürfen tapeziert werden, mit der Auflage, dass die Tapeten unmittelbar nach der Veranstaltung vom*von der Aussteller*in zu entfernen sind. Sollten die Tapeten nicht entfernt werden, so wird diese Arbeit vom*von der Betreiber*in durchgeführt und in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen wird der Neupreis verrechnet. Die auf den Standbau folgenden Auf- und Abbauzeiten lt. Informationsleitfaden für AusstellerInnen sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaus der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn um 12 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der*die Betreiber*in das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete inklusive Pflichteinschaltung zu bezahlen ist. Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 18 Uhr des letzten Aufbautages beendet sein. Eine Überschreitung der Auf-/Abbauzeit ist ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/Abbauzeit werden Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der*die Betreiber*in berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers/der Aussteller*in durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der*die Aussteller*in dem*der Betreiber*in zu ersetzen.

11) Technische Standeinrichtung

Alle technischen Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich.

Stromanschlüsse werden vom*von der Betreiber*in zur Verfügung gestellt. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen (Stand der Technik) entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von befugten Unternehmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den*die befugte*n Hauselektriker*in

12) Haftung und Schadenersatz

Der*die Betreiber*in übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl eingebrachter Gegenstände wie etwa Aufbauten, technische Geräte u. Ä., außer für den Fall, dass der Schaden bzw. der Verlust durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines*einer seiner Mitarbeiter*innen eingetreten ist. Der*die Betreiber*in ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet.

Die Aussteller*innen haften ihrerseits für etwaige Schäden, die schuldhaft durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der*die Betreiber*in ist diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jede*r Aussteller*in eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom*von der Aussteller*in selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der*die Betreiber*in nimmt für den*die Aussteller*in bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Das Übernachten im Hauptgebäude der Universität Wien und im Freigelände ist verboten.

Der*die Betreiber*in haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden, welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem*der Aussteller*in selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der*die Betreiber*in haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Folge- oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den*die Betreiber*in oder dessen*deren vertretungsbefugte Bedienstete oder durch Subunternehmer*innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem*der Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Ausstellers/der Aussteller*in sind unverzüglich schriftlich dem*der Betreiber*in zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keine Gewährleistung übernommen, wenn nicht nach Übermittlung der Korrekturunterlagen eine unverzügliche Mängelrüge erfolgt.

12a) Messeversicherung

Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Wird mit dem*der Veranstalter*in oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen. Der*die Aussteller*in ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsumfang abzuschließen und dem*der Betreiber*in auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

13) Werbung des Ausstellers/der Aussteller*in am Veranstaltungsort

Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem/der Betreiber*in gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Aussteller*innen ist der*die Betreiber*in berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

14) Sonderveranstaltungen/Vorführungen

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen an den Ständen bzw. im Messegelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Betreibers/der Betreiber*in. Der*die Betreiber*in ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. in nicht zumutbarer Weise verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Messeablauf erheblich beeinträchtigen. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 dBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls die Schließung des Standes, vor.

Anmeldungen bei der AKM und anderen Verwertungsgesellschaften müssen von den jeweiligen Aussteller*innen selbst durchgeführt werden.

15) Filmen und Fotografieren

Dem*der Betreiber*in wird das Recht eingeräumt, zu geschäftlichen Zwecken im Messegelände zu fotografieren und zu filmen und die Aufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der*die Aussteller*in verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht inklusive dem Recht am eigenen Bild und dem Lauterkeitsrecht (UWG) bzw. räumt dem*der Betreiber*in die weitestgehend möglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für seine*ihre geschäftlichen Zwecke ein.

Dem*der Aussteller*in ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

16) Reinigung

Der*die Betreiber*in sorgt für die Reinigung des Messegeländes. Die Reinigung der Stände obliegt den Aussteller*innen. Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers/der Aussteller*in übernehmen vom*von der Betreiber*in zugelassene Reinigungsunternehmen die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der*die Aussteller*in auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers/der Aussteller*in entfernt. Die Entsorgung des Sondermülls muss vom*von der Aussteller*in selbst veranlasst werden.

17) Transport und Parken

Das Befahren des Messegeländes mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich verboten. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, und Parkplätzen vor dem Haupteingang der Universität Wien uneingeschränkt zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5 t auf den Parkplätzen vor dem Haupteingang der Universität Wien nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und es steht dem*der Betreiber*in frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalter*in abschleppen zu lassen.

18) Standbewachung

Während der Messen (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom*von der Betreiber*in eine allgemeine Bewachung (Bewachung des Haupteinganges der Universität Wien und periodisches Durchgehen von Wachpersonal durch die Arkadengänge) vorgenommen. Die Aussteller*innen haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung durchgeführt wird. Solche Standbewachungen sind gesondert zu beauftragen und werden zusätzlich verrechnet. Sollte der*die Aussteller*in während und außerhalb der Öffnungszeiten durch Drittbewachungsunternehmen seinen Stand bewachen lassen, so hat der*die Aussteller*in dem/der Betreiber*in die Bewachung im Voraus schriftlich anzuzeigen.

19) Pfandrecht

Hinsichtlich sämtlicher offener Forderungen des Betreibers/der Betreiber*in gegen den*die Aussteller*in hat der*die Betreiber*in ein vertragliches und gesetzliches Pfandrecht an die vom*von der Aussteller*in in den Messestand eingebrachten Gegenstände sowie am Messestand samt seinen Ausrüstungsgegenständen. Zur Ausübung dieses Pfandrechts bedarf es nicht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im Falle der Inanspruchnahme dieses Pfandrechts werden die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und der Messestand samt Ausrüstungsgegenständen ohne Vorankündigung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers/der Aussteller*in vom Messestand weggebracht und eingelagert. Der*die Betreiber*in ist berechtigt, diese Gegenstände zu marktüblichen Preisen (Konditionen) zu verkaufen und den Erlös auf die offenen Forderungen anzurechnen.

20) Verletzung der Messebedingungen, Gesetzesverletzung

Die Kundmachung des Wiener Magistrates betreffend ortspolizeiliche Vorschriften für Messen ist strikt einzuhalten. Einzuhalten sind insbesondere auch alle feuerpolizeilichen, brandschutz- und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und die darauf beruhenden behördlichen Verfügungen. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den/die Betreiber*in, den zugewiesenen Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers/der Aussteller*in zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen des Betreibers/der Betreiber*in und deren Beauftragten ist vom*von der Aussteller*in, dessen/deren Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den Parkplatz, der sich vor dem Haupteingang der Universität Wien befindet.

21) Datenschutz

Mit der Anmeldung für diese Messe erteilt der*die Aussteller*in die Zustimmung zur Veröffentlichung der angegebenen Unternehmens- und persönlichen Daten und diese im Veranstaltungsinteresse an Dritte weiterzugeben (z.B. im Aussteller*innenverzeichnis, welches für jede/n Messebesucher*in zugänglich ist).  

22) Schriftlichkeit, kein „Gewohnheitsrecht“

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen jedenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Verträgen kann der*die Aussteller*in Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

23) Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme zwingender Kollisionsnormen. Dies gilt auch für die Gerichtsstandsklausel. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Messebedingungen nichtig oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst. Weiterer Bestandteil der Messebedingungen ist das dem*der präsumtiven Aussteller*in übermittelte Anmeldeformular.

„Veröffentlichung gemäß Informationsfreiheitsgesetz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag oder Teile desselben der Veröffentlichungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen kann. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann es erforderlich sein, dass dieser Vertrag durch die Universität Wien ganz oder in Teilen veröffentlicht werden muss, um dem gesetzlichen Transparenzgebot Rechnung zu tragen.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Beachtung der in § 6 IFG normierten Ausnahmen. Gemäß § 6 IFG werden Inhalte dieses Vertrages, deren Bekanntmachung geeignet wäre, schutzwürdige Interessen – wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder sonstige schutzwürdige Belange Dritter oder der Vertragspartner*innen – zu verletzen, in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bewertung, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung unterbleiben kann, erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 6 IFG durch die Universität Wien.

Die Vertragspartner*innen verpflichten sich, einander auf Verlangen bei der Klassifizierung und gegebenenfalls Anonymisierung oder Schwärzung solcher schutzwürdigen Inhalte zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn die Universität Wien zusätzliche Informationen benötigt, um über eine Ausnahme gemäß § 6 IFG zu entscheiden.

Die Veröffentlichung einer redigierten Version des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit, Verbindlichkeit oder den Inhalt dieses Vertrages im Verhältnis zwischen den Vertragspartner*innen.“ 

Veranstaltungsmanagement der Universität Wien

Inkrafttreten: 1. Oktober 2023

aktualisiert am: 6. Mai 2026