Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Aufstellung eines Informationsstandes bzw. die Verteilung von Informationsmaterial auf Flächen der Universität Wien
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Aufstellung eines Informationsstandes bzw. die Verteilung von Informationsmaterial auf Flächen der Universität Wien
I. Haftung
Bei der Durchführung der Information ist dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Lehrbetriebes und zu keiner Beschädigung oder Verschmutzung des Aufstellungsortes kommt.
Der*die Antragsteller*in trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung allfällig erforderlicher behördlicher Genehmigungen (Anmeldungen) sowie für die Einhaltung der gesetzlich bzw. von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen.
Der*die Antragsteller*in haftet für alle im Zusammenhang mit der Aufstellung des Informationsstandes bzw. der Verteilung von Informationsmaterial entstandenen Schäden und sich daraus ergebende Unfälle durch eigenes und fremdes Verschulden (durch Subunternehmer*innen), sofern diese Schäden nicht auch ohne den Informationsstand bzw. die Verteilung eingetreten wären. Der*die Antragsteller*in verpflichtet sich, die Universität Wien gegen Ansprüche aller Art, die von Dritten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Informationsstandes bzw. der Verteilung des Informationsmaterials erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die Universität Wien übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl eingebrachter Gegenstände wie etwa Aufbauten, technische Geräte u.Ä., außer für den Fall, dass der Schaden bzw. der Verlust durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines/einer ihrer MitarbeiterInnen eingetreten ist.
Die Beweislast trifft in allen Fällen den*die Antragsteller*in.
Der*die Antragsteller*in verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung der Universität Wien, abrufbar unter www.univie.ac.at/satzung/hausordnung.html . Der*die Antragsteller*in bestätigt mit seiner*ihrer Unterschrift, diese gelesen und verstanden zu haben.
II. Sicherheitsvorschriften
Dekorationsmaterial, Werbematerial und andere Ein- und Vorrichtungen dürfen nur nach Absprache mit dem/der zuständigen Brandschutzbeauftragten der Universität Wien und an den dafür bestimmten Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden. Für derartige Einrichtungen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar, nicht qualmend und nicht tropfend im Sinne der ÖNORM B 3800 sind.
Fluchtwege, Sicherheits- und Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen keinesfalls verstellt oder verhängt werden.
In Not- bzw. Evakuierungsfällen ist den Anordnungen dem*der anwesenden Universitätsbediensteten zwingend und sofort Folge zu leisten.
Im Falle eines Zuwiderhandelns haftet der*die Veranstalter*in uneingeschränkt für alle daraus entstehenden Nachteile und Schäden. Weiters berechtigt ein Zuwiderhandeln die Universität Wien zur sofortigen Vertragsauflösung und Untersagung der Veranstaltung.
III. Untersagung der Genehmigung
Aus folgenden Gründen kann eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden bzw. ist die Universität Wien berechtigt, eine genehmigte Aufstellung bzw. Verteilung mit sofortiger Wirkung jederzeit zu untersagen:
a) sofern zwischen dem Antrag auf Genehmigung und dem Datum der Aufstellung bzw. Verteilung
weniger als sieben Werktage liegen;
b) bei Änderung des Informationszweckes bzw. der Angaben gemäß Punkt II. des Antragsformulars bzw. Nichterteilung angeforderter Auskünfte/Informationen oder bei begründetem Verdacht, dass unvollständige bzw. falsche Angaben erstattet wurden bzw. bei sonstigem gleichzuhaltenden Vertrauensmissbrauch (wie etwa Verletzung von Aufklärungspflichten);
c) Zahlungsverzug gemäß Punkt III. des Antragsformulars;
d) sofern der*die Antragssteller*in nicht spätestens drei Tage vor Beginn der Aufstellung bzw. Verteilung die Einholung sämtlicher erforderlicher Berechtigungen und die Erstattung aller erforderlicher Anzeigen nachweisen kann;
e) wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch die Aufstellung bzw. Verteilung gefährdet erscheint bzw. wenn dadurch gegen gesetzliche, behördliche oder universitäre (wie insbesondere Hausordnung) Vorschriften verstößt;
f) wenn nach Beurteilung durch die Universität ein Naheverhältnis des Antragstellers/der Antragsteller*in zu neonazistischen, militanten oder sonstigen radikalen Gruppen besteht;
g) wenn nach Beurteilung durch die Universität der Inhalt oder das Thema der Information geeignet ist, das Ansehen der Universität Wien in der Öffentlichkeit zu gefährden bzw. diesem zu schaden bzw. gegen Grundsätze und/oder Ziele der Universität Wien verstößt;
h) wenn aufgrund Beurteilung durch die Universität zu erwarten ist, dass durch die Aufstellung bzw. Verteilung eine Beeinträchtigung des Universitätsbetriebes stattfinden wird;
i) wenn der*die Antragsteller*in sich mit Leistungen und Zahlungen aus früheren Vereinbarungen mit der Universität Wien in Verzug befindet bzw. wenn bereits einmal eine Untersagung aus den genannten Gründen in Bezug auf den/die Antragsteller*in stattgefunden hat;
j) bei sonstigen vergleichbar schwerwiegenden Gründen;
k) bei Vorliegen höherer Gewalt (wie etwa Naturkatastrophen) oder rechtlicher/behördlicher Untersagungen (Pandemie).
Im Falle der Information durch die Universität sind ein allenfalls bereits überwiesenes Benützungsentgelt und eine allenfalls bereits überwiesene Kaution – abzüglich der der Universität nachweislich bereits entstandenen Kosten – an den*die Antragsteller*in zurückzuzahlen. Im Falle der Untersagung nach Beginn der Aufstellung bzw. Verteilung wird lediglich der nicht widmungsgemäß verbrauchte Teil der Kaution an den*die Antragsteller*in rückerstattet (nicht hingegen das Benützungsentgelt). Darüber hinausgehende Ansprüche (Schadenersatz etc.) stehen dem*der Antragsteller*in gegenüber der Universität Wien jedenfalls nicht zu, ausgenommen Schadenersatz für schwer fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Sach- oder Personenschäden.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind nur gültig, sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart.
„Veröffentlichung gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag oder Teile desselben der Veröffentlichungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen kann. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann es erforderlich sein, dass dieser Vertrag durch die Universität Wien ganz oder in Teilen veröffentlicht werden muss, um dem gesetzlichen Transparenzgebot Rechnung zu tragen.
Die Veröffentlichung erfolgt unter Beachtung der in § 6 IFG normierten Ausnahmen. Gemäß § 6 IFG werden Inhalte dieses Vertrages, deren Bekanntmachung geeignet wäre, schutzwürdige Interessen – wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder sonstige schutzwürdige Belange Dritter oder der Vertragspartner*innen – zu verletzen, in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bewertung, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung unterbleiben kann, erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 6 IFG durch die Universität Wien.
Die Vertragspartner*innen verpflichten sich, einander auf Verlangen bei der Klassifizierung und gegebenenfalls Anonymisierung oder Schwärzung solcher schutzwürdigen Inhalte zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn die Universität Wien zusätzliche Informationen benötigt, um über eine Ausnahme gemäß § 6 IFG zu entscheiden.
Die Veröffentlichung einer redigierten Version des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit, Verbindlichkeit oder den Inhalt dieses Vertrages im Verhältnis zwischen den Vertragspartner*innen.“
Inkrafttreten: 1. Oktober 2023
Aktualisiert am: 7. Mai 2026
