Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der Universität Wien
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (kurz AVB) gelten für die
Überlassung von Räumlichkeiten bzw. Flächen für Veranstaltungszwecke an allen Standorten der
Universität Wien
II. Haftung
- Der*die Veranstalter*in haftet für alle aus der Benützung entstandenen Schäden und sich daraus ergebenden Unfälle durch eigenes und fremdes Verschulden und auch durch Zufall, sofern diese Schäden nicht auch ohne Durchführung der Veranstaltung eingetreten wären.
- Der*die Veranstalter*in verpflichtet sich, die Universität Wien gegen Ansprüche aller Art, die von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
- Der*die Veranstalter*in haftet insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Verschuldens- und Gefährdungshaftungstatbestände (auch, wenn im Außenverhältnis die Universität Wien Haftpflichtiger ist) für alle Schäden von Besucher*innen der Veranstaltung, die diese in den Veranstaltungsräumlichkeiten oder auf den Zu- und Abgängen zu den Veranstaltungsräumlichkeiten erleiden, sofern die geschädigten Besucher*innen den Schaden nicht selbst zu vertreten haben. Der*die Veranstalter*in ist für die gefahrlose Benützung des Veranstaltungsortes sowie der Zu- und Abgänge im Rahmen der Veranstaltung (Sicherung der Wege, Überwachung und Leitung der Besucher*innen etc.) selbst verantwortlich und hat vor Beginn der Veranstaltung den Veranstaltungsort sowie die Zu- und Abgänge dahingehend zu überprüfen. Allfällige Missstände sind schriftlich festzuhalten (Mängelprotokoll) und dem*der zur Kontrolle eingeteilten Universitätsbediensteten unverzüglich mitzuteilen. Der*die zur Kontrolle ein geteilte Universitätsbedienstete wird sich nach Gegenzeichnung des Mängelprotokolls um ehest mögliche Beseitigung der Missstände bemühen. Für alle aus der Überschreitung der zulässigen Besucher*innenzahl resultierenden nachteiligen Folgen haftet der*die Veranstalter*in, der*die die Universität diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos hält.
- Der*die Veranstalter*in haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung in den zur Verfügung gestellten Räumen (Flächen) und für die Einhaltung der Hausordnung der Universität Wien (abrufbar unter www.univie.ac.at/satzung/hausordnung.html). Der*die Veranstalter*in haftet weiters für die Einhaltung allfälliger behördlich vorgeschriebener Auflagen und für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen jeglicher Art und wird die Universität Wien in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos halten.
- Das Anbringen von Werbeplakaten oder sonstigen Informationen bzw. Ankündigungen in Räumlichkeiten der Universität Wien und/oder an Universitätsgebäuden ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die zuständigen Ansprechpartner*innen der Universität Wien und nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen zulässig (diese werden dem*der Veranstalter*in durch die Ansprechpartner*innen der Universität Wien bekannt gegeben). Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung haftet der*die Veranstalter*in für alle der Universität Wien hierdurch entstehenden Schäden und Nachteile (wie etwa Reinigungskosten, Ausbesserungskosten u.ä.).
- Die Universität Wien übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl eingebrachter Gegenstände wie etwa Aufbauten, technische Geräte u.ä., außer für den Fall, dass der Schaden bzw. der Verlust durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines*einer ihrer Mitarbeiter*innen eingetreten ist.
- Die Beweislast trifft in allen Fällen den*die Veranstalter*in.
- Der*die Veranstalter*in ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsumfang abzuschließen und dem*der Auftraggeber*in vor dem Veranstaltungstermin auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
- Der*die namhaft gemachte verantwortliche Vertreter*in des*der Veranstalter*in hat mit dem vom*von der Veranstalter*in beizustellenden Ordnerdienst vor, während und nach der Veranstaltung für Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung des Wiener Veranstaltungsrechts sowie sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Rechtsvorschriften zu sorgen.
- Für den Fall, dass der*die Veranstalter*in eine Securityfirma zu seiner*ihrer Unterstützung beauftragen will, hat er*sie dies im Vorhinein (vor der Beauftragung) mit der Universität Wien abzustimmen. Die Leistungen der Securityfirma vor, während und nach der Veranstaltung sind mit den Sicherheitsbeauftragten der Universität Wien zu koordinieren. Den Anordnungen der Sicherheitsbeauftragten der Universität Wien ist hierbei in allen Fällen Folge zu leisten.
- Die Kontrolle des*der Veranstalter*in vor, während und am Ende der Veranstaltung erfolgt durch zum Dienst eingeteilte Universitätsbedienstete. Diese Kosten für diesen zusätzlich erforderlichen Personalaufwand sind vom*von der Veranstalter*in zu entrichten (siehe Punkt III. des Antragsformulars).
- In Not- bzw. Evakuierungsfällen ist den Anordnungen der anwesenden Universitätsbediensteten durch sämtliche Veranstaltungsteilnehmer*innen zwingend und sofort Folge zu leisten.
III. Behördliche Bewilligungen
- Der*die Veranstalter*in erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu kennen und trägt die Verantwortung für die Einholung der für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anmeldungen). Er*sie hat die behördlichen Bewilligungen oder Anzeigen auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu erstatten.
- Die Einholung der erforderlichen Bewilligungen bzw. die Erstattung der erforderlichen Anzeigen hat der*die Veranstalter*in der Universität Wien auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Kann der*die Veranstalter*in die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweisen, ist die Universität Wien zur sofortigen Untersagung der Genehmigung der Veranstaltung berechtigt.
IV. Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. -flächen an Dritte
Die Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. –flächen an Dritte ist unzulässig und
berechtigt die Universität Wien zur sofortigen Untersagung der Veranstaltung.
V. Nichterteilung/Untersagung der
Genehmigung – Absage der Veranstaltung
- Aus folgenden Gründen kann eine Genehmigung der Veranstaltung grundsätzlich nicht erteilt werden bzw. ist die Universität Wien berechtigt, eine genehmigte Veranstaltung mit sofortiger Wirkung jederzeit zu untersagen:
a) sofern zwischen dem Antrag auf Genehmigung der Veranstaltung und dem Datum der Veranstaltung weniger als 2 Wochen liegen;
b) bei Änderung des Veranstaltungszweckes bzw. der Angaben gemäß Punkt II. des Antragsformulars bzw. Nichterteilung angeforderter Auskünfte/Informationen oder bei begründetem Verdacht, dass unvollständige bzw. falsche Angaben erstattet wurden bzw. bei sonstigem gleichzuhaltendem Vertrauensmissbrauch (wie etwa Verletzung von Aufklärungspflichten);
c) Zahlungsverzug gemäß Punkt III. des Antragsformulars;
d) sofern der*die Veranstalter*in nicht spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung die Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen und die Erstattung aller erforderlicher
Anzeigen nachweisen kann;
e) wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch die Veranstaltung gefährdet erscheint bzw. wenn die Veranstaltung gegen gesetzliche, behördliche oder universitäre (wie insbesondere Hausordnung) Vorschriften verstößt (Beurteilung obliegt alleine der Universität);
f) Verstoß gegen das Waffenverbot bei der Veranstaltung gemäß Punkt VI. dieser AVB. bzw. bei begründeten Verdacht, dass es zu einem Verstoß auf der Veranstaltung kommen wird;
g) Naheverhältnis des*der Veranstalter*in, Mitveranstalter*in, Vortragenden oder Referent*in zu
neonazistischen, militanten oder sonstigen radikalen Gruppen (Beurteilung obliegt alleine der
Universität);
h) wenn die Öffentlichkeit der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
i) wenn der Inhalt oder das Thema der Veranstaltung, Ihrer Werbung und/oder der dort
angebotenen Materialien geeignet ist, das Ansehen der Universität Wien in der Öffentlichkeit
zu gefährden bzw. dem Ansehen zu schaden bzw. wenn der Inhalt oder das Thema der Veranstaltung gegen Grundsätze, Werte und/oder Ziele der Universität Wien (siehe Code of Conduct) verstößt, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung und/oder Behinderung (Beurteilung obliegt alleine der Universität);
j) wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Beeinträchtigung des Universitätsbetriebs stattfinden wird (Beurteilung obliegt alleine der Universität);
k) wenn der*die Veranstalter*in sich mit Leistungen und Zahlungen aus früheren Veranstaltungen gegenüber der Universität Wien in Verzug befindet bzw. wenn eine bereits einmal eine Untersagung aus den genannten Gründen in Bezug auf den*die Veranstalter*in/
Antragsteller*in statt gefunden hat;
l) bei sonstigen vergleichbar schwerwiegenden Gründen;
m) höhere Gewalt (wie etwa Naturkatastrophen);
n) wenn die Veranstaltung gegen die universitären Zugangsbeschränkungen oder andere
universitäre Vorschriften (z.B. im Zusammenhang mit einer Pandemie) verstößt.
2. Im Falle der Untersagung der Veranstaltung durch die Universität ist ein allenfalls bereits überwiesenes Benützungsentgelt samt Personalkosten und eine allenfalls bereits
überwiesene Kaution – abzüglich den der Universität nachweislich bereits entstandenen
Kosten – an den*die Veranstalter*in zurückzuzahlen. Im Falle der Untersagung nach Beginn
der Veranstaltung wird lediglich der nicht widmungsgemäß verbrauchte Teil der Kaution
an den*die Veranstalter*in rückerstattet (nicht hingegen das Benützungsentgelt und/oder
Personalkosten). Darüber hinausgehende Ansprüche (Schadenersatz etc.) stehen dem*der
Veranstalter*in gegenüber der Universität Wien jedenfalls nicht zu.
3. Die Absage der Veranstaltung durch den*die Veranstalter*in kann schriftlich bis spätestens
14 Tage vor dem Veranstaltungstermin kostenlos erfolgen. Im Falle einer späteren Absage ist
die Universität Wien berechtigt, 50 % des vereinbarten Benützungsentgelts als Stornogebühr
einzubehalten bzw. dem*der Veranstalter*in in Rechnung zu stellen. Im Falle der Absage
der Veranstaltung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin ist
die Universität Wien berechtigt, das gesamte Benützungsentgelt (100 %) als Stornogebühr
einzubehalten bzw. dem*der Veranstalter*in in Rechnung zu stellen. Allfällige darüber hinausgehende (Ersatz)Ansprüche der Universität Wien (wie etwa Kosten von Fremdfirmen) bleiben hiervon unberührt.
VI. Waffenverbot
Bewaffnete bzw. Personen, die Gegenstände mit sich haben, die geeignet sind, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben (wie Schusswaffen, Schwerter, Säbel, Messer u.ä.), dürfen als Besucher*in an der Veranstaltung, sofern sie hierfür von der Universität Wien keine Sondergenehmigung erhalten haben, nicht teilnehmen. Für die Einhaltung dieses Verbots haftet der*die Veranstalter*in und der vom*von der Veranstalter*in beizustellende Ordner*innendienst, der die Einhaltung dieses Verbots bei Beginn der Veranstaltung zu kontrollieren und Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, vom Besuch der Veranstaltung auszuschließen hat, solidarisch. Auch der*die zum Dienst eingeteilte Universitätsbedienstete ist zur angemessenen Kontrolle der Einhaltung des Waffenverbots (wie etwa durch Taschen- bzw. Rucksackkontrollen) und zum Ausschluss von Personen, die dagegen verstoßen, berechtigt.
VII. Sicherheitsvorschriften
- Dekorationsmaterial, Werbematerial und andere Einrichtungen dürfen nur nach Absprache mit dem*der zuständigen Brandschutzbeauftragten der Universität Wien und an den dafür bestimmten Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden. Für derartige Einrichtungen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar, nicht qualmend und nicht tropfend im Sinne der ÖNORM B 3800 sind.
- Die Fluchtwege, die Notbeleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen keinesfalls verstellt oder verhängt werden.
- Weiters ist der*die Veranstalter*in gemäß § 24 Wiener Veranstaltungsgesetz dazu verpflichtet, bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand für die Erste-Hilfe-Leistung bereit zu halten. Veranstaltungen, an denen 1.000 bis 20.000 Personen teilnehmen können, dürfen nur stattfinden, wenn mindestens ein*e Sanitätsgehilf*in (pro 1.000 Besucher*innen jeweils ein*e weitere*r Sanitätsgehilf*in und in jedem Fall ein*e Notärzt*in anwesend sind. Ab einer Besucher*innenanzahl von 20.000 Personen müssen mindestens ein*e weitere*r Notärzt*in und pro 1.000 Besucher*innen jeweils ein*e Sanitätsgehilf*in anwesend sein.
- Im Falle eines Zuwiderhandelns haftet der*die Veranstalter*in uneingeschränkt für alle daraus entstehenden Nachteile und Schäden. Weiters berechtigt ein Zuwiderhandeln die Universität Wien zur sofortigen Untersagung der Veranstaltung.
VIII. Rauchverbot
In Räumlichkeiten der Universität Wien ist das Rauchen grundsätzlich gesetzlich verboten (§ 12 Tabakgesetz). Der*die Veranstalter*in ist verpflichtet, die Veranstaltungsteilnehmer*innen über das Rauchverbot im erforderlichen Ausmaß zu belehren und trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Verbots.
IX. Ausstattungen
Der*die Veranstalter*in bestätigt mit der Unterfertigung dieses Antrags, dass die technische und auch die sonstige Ausstattung des beantragten Raums den Anforderungen der beabsichtigten Veranstaltung entspricht.
X. Sonstiges
- Der*die Veranstalter*in verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung der Universität Wien, abrufbar unter www.univie.ac.at/satzung/hausordnung.html. Der*die Veranstalter*in bestätigt mit seiner Unterschrift, diese gelesen und verstanden zu haben.
- Alle aus der Veranstaltung erwachsenden Kosten, Abgaben, Gebühren und Steuern sind vom*von der Veranstalter*in zu tragen.
- Der*die Veranstalter*in haftet mit dem*der verantwortlichen Vertreter*in als Gesamtschuldner*in zur ungeteilten Hand für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen der gegenständlichen Veranstaltungsbedingungen.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind nicht gültig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für 1010 Wien vereinbart.
„Veröffentlichung gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag oder Teile desselben der Veröffentlichungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen kann. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann es erforderlich sein, dass dieser Vertrag durch die Universität Wien ganz oder in Teilen veröffentlicht werden muss, um dem gesetzlichen Transparenzgebot Rechnung zu tragen.
Die Veröffentlichung erfolgt unter Beachtung der in § 6 IFG normierten Ausnahmen. Gemäß § 6 IFG werden Inhalte dieses Vertrages, deren Bekanntmachung geeignet wäre, schutzwürdige Interessen – wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder sonstige schutzwürdige Belange Dritter oder der Vertragspartner*innen – zu verletzen, in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bewertung, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung unterbleiben kann, erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 6 IFG durch die Universität Wien.
Die Vertragspartner*innen verpflichten sich, einander auf Verlangen bei der Klassifizierung und gegebenenfalls Anonymisierung oder Schwärzung solcher schutzwürdigen Inhalte zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn die Universität Wien zusätzliche Informationen benötigt, um über eine Ausnahme gemäß § 6 IFG zu entscheiden.
Die Veröffentlichung einer redigierten Version des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit, Verbindlichkeit oder den Inhalt dieses Vertrages im Verhältnis zwischen den Vertragspartner*innen.“
Inkrafttreten: 15.08.2007
Aktualisiert am: 06.05.2026
