Denkmale
Abs.1. Die Universität Wien kann für verstorbene Personen, die an der Universität Wien gewirkt haben und auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen immer noch hohes Ansehen genießen, im Arkadenhof sowie in allen anderen der Universität Wien gewidmeten Gebäuden und Flächen Denkmale errichten.
Abs.2. Die Aufstellung von Denkmalen für lebende Personen ist unzulässig.
Abs.3. Die Errichtung eines Denkmals ist frühestens 15 Jahre nach dem Tod der zu ehrenden Person möglich. Eine Unterschreitung dieser Frist ist anlässlich des 100. Geburtstages der zu ehrenden, verstorbenen Person möglich.
Abs.4. Informationstafeln, die bestimmte Personengruppen oder Funktionsträger*innen der Universität Wien verzeichnen oder ein bestimmtes Ereignis der Universitätsgeschichte erinnern, gelten nicht als Denkmale im Sinne von Abs. 1.
Bezeichnung von Räumlichkeiten
Die Universität Wien kann Gebäude, Höfe sowie Räumlichkeiten aller Art (etwa Hörsäle, Seminarräume) gesondert bezeichnen.
Die gewählte Bezeichnung kann den Namen einer lebenden oder verstorbenen natürlichen oder einer juristischen Person oder eines bestimmtes Ereignisses umfassen.